§ 40l TDBG 2012 Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 40l.Paragraph 40 l,

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (Paragraph 40, Absatz 3,) am Transparenzportal anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 40l.Paragraph 40 l,

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (Paragraph 40, Absatz 3,) am Transparenzportal anzuzeigen.

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