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Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (Paragraph 40, Absatz 3,) am Transparenzportal anzuzeigen.
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (Paragraph 40, Absatz 3,) am Transparenzportal anzuzeigen.