§ 824 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 31c Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, § 42c Abs. 3 sowie § 300 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 42 c, Absatz 3, sowie Paragraph 300, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 32a Abs. 4, § 44 Abs. 1 Z 13 lit. b, § 49 Abs. 3 Z 31, § 108 Abs. 3 und § 459f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 32 a, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b,, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31,, Paragraph 108, Absatz 3 und Paragraph 459 f, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a,Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen.Der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ist abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen.
  4. (3)Absatz 3,§ 108i ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.Paragraph 108 i, ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 31c Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, § 42c Abs. 3 sowie § 300 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 42 c, Absatz 3, sowie Paragraph 300, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 32a Abs. 4, § 44 Abs. 1 Z 13 lit. b, § 49 Abs. 3 Z 31, § 108 Abs. 3 und § 459f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 32 a, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b,, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31,, Paragraph 108, Absatz 3 und Paragraph 459 f, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a,Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen.Der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ist abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen.
  4. (3)Absatz 3,§ 108i ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.Paragraph 108 i, ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten