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Die Überschrift zu § 32b sowie § 32b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 32 b, sowie Paragraph 32 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Die Überschrift zu § 32b sowie § 32b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 32 b, sowie Paragraph 32 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.