§ 118e BO für Wien Solarenergie in Gebäuden

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Neue Gebäude sind so zu konzipieren, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Festlegungen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen haben, unbeschadet der abschließenden Verpflichtungen nach Abs. 3, nach den Vorgaben von Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfolgen.Festlegungen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen haben, unbeschadet der abschließenden Verpflichtungen nach Absatz 3,, nach den Vorgaben von Artikel 10, Absatz 3 und Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 118b Abs. 2 und § 118c Abs. 2 oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2, oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:

    1.Ziffer eins Bei Neubauten mit Ausnahme von Wohngebäuden für je 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten für je neu geschaffene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche;

    2.Ziffer 2 bei Neubauten von Wohngebäuden pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten sinngemäß für je neu geschaffene 150 m² (PPV = BGFkond./(150 x lc)) konditionierter Brutto-Grundfläche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Neue Gebäude sind so zu konzipieren, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Festlegungen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen haben, unbeschadet der abschließenden Verpflichtungen nach Abs. 3, nach den Vorgaben von Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfolgen.Festlegungen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen haben, unbeschadet der abschließenden Verpflichtungen nach Absatz 3,, nach den Vorgaben von Artikel 10, Absatz 3 und Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 118b Abs. 2 und § 118c Abs. 2 oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2, oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:

    1.Ziffer eins Bei Neubauten mit Ausnahme von Wohngebäuden für je 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten für je neu geschaffene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche;

    2.Ziffer 2 bei Neubauten von Wohngebäuden pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten sinngemäß für je neu geschaffene 150 m² (PPV = BGFkond./(150 x lc)) konditionierter Brutto-Grundfläche.

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