§ 6a StROG Informationspflicht

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen (Informationspflicht). Informationen sind in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Sachbereiche festlegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Abs. 1 mitzuteilen sind;welche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Absatz eins, mitzuteilen sind;
    2. 2.Ziffer 2welche Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung von einer Informationspflicht betroffen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Form der Übermittlung von Informationen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Abs. 1 mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Absatz eins, mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen (Informationspflicht). Informationen sind in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Sachbereiche festlegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Abs. 1 mitzuteilen sind;welche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Absatz eins, mitzuteilen sind;
    2. 2.Ziffer 2welche Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung von einer Informationspflicht betroffen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Form der Übermittlung von Informationen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Abs. 1 mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Absatz eins, mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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