§ 13b StROG Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. In der Verordnung sind geeignete Gebiete und wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Zur Begründung der Verordnung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, in welchem insbesondere die Kriterien für die Ermittlung der geeigneten Gebiete und die Festlegung von Minderungsmaßnahmen darzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Ausweisung nach Abs. 1 sind jene Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Energiequellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird.Für eine Ausweisung nach Absatz eins, sind jene Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Energiequellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind die dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen. Dabei sind künstliche und versiegelte Flächen besonders zu berücksichtigen, sofern diese Flächen bei der jeweiligen Art der erneuerbaren Energiequelle für eine Energieproduktion in erheblichem Ausmaß in Frage kommen.
  4. (4)Absatz 4,Folgende Gebiete sind jedenfalls nicht geeignet:
    1. 1.Ziffer einsGebiete gemäß §§ 7, 9, 10 und 12 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017;Gebiete gemäß Paragraphen 7, 9, 10 und 12 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017;
    2. 2.Ziffer 2Nationalparke;
    3. 3.Ziffer 3Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, in denen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen gemäß Absatz 3, ermittelt wurden, in denen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.
    Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen, die sich innerhalb dieser Gebiete befinden.
  5. (5)Absatz 5,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Erlassung oder Änderung einer Verordnung sind die Regelungen über das Verfahren gemäß § 14 anzuwenden.Bei der Erlassung oder Änderung einer Verordnung sind die Regelungen über das Verfahren gemäß Paragraph 14, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. In der Verordnung sind geeignete Gebiete und wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Zur Begründung der Verordnung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, in welchem insbesondere die Kriterien für die Ermittlung der geeigneten Gebiete und die Festlegung von Minderungsmaßnahmen darzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Ausweisung nach Abs. 1 sind jene Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Energiequellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird.Für eine Ausweisung nach Absatz eins, sind jene Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Energiequellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind die dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen. Dabei sind künstliche und versiegelte Flächen besonders zu berücksichtigen, sofern diese Flächen bei der jeweiligen Art der erneuerbaren Energiequelle für eine Energieproduktion in erheblichem Ausmaß in Frage kommen.
  4. (4)Absatz 4,Folgende Gebiete sind jedenfalls nicht geeignet:
    1. 1.Ziffer einsGebiete gemäß §§ 7, 9, 10 und 12 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017;Gebiete gemäß Paragraphen 7, 9, 10 und 12 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017;
    2. 2.Ziffer 2Nationalparke;
    3. 3.Ziffer 3Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, in denen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen gemäß Absatz 3, ermittelt wurden, in denen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.
    Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen, die sich innerhalb dieser Gebiete befinden.
  5. (5)Absatz 5,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Erlassung oder Änderung einer Verordnung sind die Regelungen über das Verfahren gemäß § 14 anzuwenden.Bei der Erlassung oder Änderung einer Verordnung sind die Regelungen über das Verfahren gemäß Paragraph 14, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

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