§ 26g FMABG

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 26 g,

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. November 2027 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Identifikation von gegebenenfalls bestehenden, zusätzlichen Synergien zu evaluieren und in einem Bericht festzuhalten. Im Rahmen dieser Evaluierung sind auch die aktuellen und prognostizierten Kosten der Bankenaufsicht zu erheben und zu bewerten, wobei insbesondere die Anzahl der Kreditinstitute sowie deren Bilanzsumme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind im Bericht mögliche Synergien insbesondere bei der FMA und OeNB sowie allenfalls vorhandene Kostenersparnispotenziale zu identifizieren und mögliche gesetzliche Anpassungen für das Jahr 2027 zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 26 g,

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. November 2027 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Identifikation von gegebenenfalls bestehenden, zusätzlichen Synergien zu evaluieren und in einem Bericht festzuhalten. Im Rahmen dieser Evaluierung sind auch die aktuellen und prognostizierten Kosten der Bankenaufsicht zu erheben und zu bewerten, wobei insbesondere die Anzahl der Kreditinstitute sowie deren Bilanzsumme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind im Bericht mögliche Synergien insbesondere bei der FMA und OeNB sowie allenfalls vorhandene Kostenersparnispotenziale zu identifizieren und mögliche gesetzliche Anpassungen für das Jahr 2027 zu berichten.

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