§ 77e BWG Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß § 23c Abs. 9 und § 99c Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 9 und Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Abs. 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Absatz 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß § 23c Abs. 9 und § 99c Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 9 und Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. 4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Abs. 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Absatz 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

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