§ 82f LBedG Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 33a Abs. 1 und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die Paragraphen 33 a, Absatz eins und 3 und 44b Absatz eins, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 33a Abs. 1 und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die Paragraphen 33 a, Absatz eins und 3 und 44b Absatz eins, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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