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Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 31a Abs. 1 und 3 und 44a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die Paragraphen 31 a, Absatz eins und 3 und 44a Absatz eins, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 31a Abs. 1 und 3 und 44a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die Paragraphen 31 a, Absatz eins und 3 und 44a Absatz eins, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.