§ 76k RStDG Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wennEiner Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 99 a, bzw. Paragraph 105, Absatz 8, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 87a, 88a oder 166h erfüllt undsie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den Paragraphen 87 a,, 88a oder 166h erfüllt und
    2. 2.Ziffer 2an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach § 83 möglich.Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 83, möglich.
  3. (3)Absatz 3Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 87a, 88a oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den Paragraphen 87 a,, 88a oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Beginn der Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Auslastung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Auslastung ist nicht zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wennEiner Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 99 a, bzw. Paragraph 105, Absatz 8, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 87a, 88a oder 166h erfüllt undsie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den Paragraphen 87 a,, 88a oder 166h erfüllt und
    2. 2.Ziffer 2an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach § 83 möglich.Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 83, möglich.
  3. (3)Absatz 3Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 87a, 88a oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den Paragraphen 87 a,, 88a oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Beginn der Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Auslastung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Auslastung ist nicht zulässig.

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