Art. 2 § 5b PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abs. 1 hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß § 9, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß § 16 des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, und den Energiebeirat gemäß § 20 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, anhören.Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Absatz eins, hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß Paragraph 9,, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß Paragraph 16, des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, und den Energiebeirat gemäß Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, anhören.
  2. (3)Absatz 3Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Abs. 2 fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Absatz 2, fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.
  3. (4)Absatz 4Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Abs. 3 kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Absatz 3, kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.
  4. (5)Absatz 5Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Abs. 4 hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Absatz 4, hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
  5. (6)Absatz 6§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11, § 13, § 14 und § 15 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach § 9 eingerichteten Preiskommission beiziehen.Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach Paragraph 9, eingerichteten Preiskommission beiziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abs. 1 hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß § 9, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß § 16 des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, und den Energiebeirat gemäß § 20 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, anhören.Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Absatz eins, hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß Paragraph 9,, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß Paragraph 16, des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, und den Energiebeirat gemäß Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, anhören.
  2. (3)Absatz 3Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Abs. 2 fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Absatz 2, fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.
  3. (4)Absatz 4Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Abs. 3 kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Absatz 3, kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.
  4. (5)Absatz 5Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Abs. 4 hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Absatz 4, hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
  5. (6)Absatz 6§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11, § 13, § 14 und § 15 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach § 9 eingerichteten Preiskommission beiziehen.Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach Paragraph 9, eingerichteten Preiskommission beiziehen.

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