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Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 142f Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 142f Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 142 f, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 142 f, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 142f Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 142f Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 142 f, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 142 f, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.