§ 29a TNSchG 2005 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. a ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des § 29 Abs. 1 lit. b oder § 29 Abs. 2 Z 2 dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.Bei Entscheidungen nach Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.
  2. (2)Absatz 2Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ausgeglichen, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ersetzt, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht im selben oder einem angrenzenden politischen Bezirk Tirols neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes innerhalb des Landesgebietes im selben oder einem angrenzenden forstlichen Wuchsgebiet in gleichwertiger Weise hergestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes, die vom Antragsteller oder von einem Dritten im Hinblick auf künftige Vorhaben durchgeführt wurden (vorgezogene Kompensationsmaßnahmen), sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
    1. a)Litera asie die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 erfüllen,sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, oder 3 erfüllen,
    2. b)Litera bsie ohne rechtliche Verpflichtung und nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung durchgeführt wurden,
    3. c)Litera cdafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
    4. d)Litera deine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt, die der Behörde eine Beurteilung des Kompensationswertes der Flächen ermöglicht, und
    5. e)Litera edie Inanspruchnahme der Flächen für Zwecke des Naturschutzes rechtlich gesichert ist.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Abs. 1 und Abs. 4 erlassen und dabei insbesondere festlegen:Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Absatz eins und Absatz 4, erlassen und dabei insbesondere festlegen:
    1. a)Litera aKriterien für die Bewertung des Landschaftsbildes, der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen im Einwirkungsbereich von Vorhaben und im Bereich von Ausgleichs- und Ersatzflächen,
    2. b)Litera bGrundsätze hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich der Methode für deren Berechnung,
    3. c)Litera cAnforderungen an die Dokumentation des Ausgangszustandes von Flächen, auf denen vorgezogene Kompensationsmaßnahmen gesetzt werden sollen, und Regelungen über die Erfassung solcher Maßnahmen in Ökokonten, Flächenpools oder auf andere Weise, und
    4. d)Litera ddie Höhe von Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Bestimmung.
  6. (6)Absatz 6In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Abs. 1 zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei § 29 Abs. 9 lit. d dadurch nicht berührt wird.In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Absatz eins, zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, dadurch nicht berührt wird.
  7. (7)Absatz 7Können die nach Abs. 6 vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.Können die nach Absatz 6, vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Absatz 6, dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. a ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des § 29 Abs. 1 lit. b oder § 29 Abs. 2 Z 2 dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.Bei Entscheidungen nach Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.
  2. (2)Absatz 2Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ausgeglichen, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ersetzt, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht im selben oder einem angrenzenden politischen Bezirk Tirols neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes innerhalb des Landesgebietes im selben oder einem angrenzenden forstlichen Wuchsgebiet in gleichwertiger Weise hergestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes, die vom Antragsteller oder von einem Dritten im Hinblick auf künftige Vorhaben durchgeführt wurden (vorgezogene Kompensationsmaßnahmen), sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
    1. a)Litera asie die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 erfüllen,sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, oder 3 erfüllen,
    2. b)Litera bsie ohne rechtliche Verpflichtung und nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung durchgeführt wurden,
    3. c)Litera cdafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
    4. d)Litera deine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt, die der Behörde eine Beurteilung des Kompensationswertes der Flächen ermöglicht, und
    5. e)Litera edie Inanspruchnahme der Flächen für Zwecke des Naturschutzes rechtlich gesichert ist.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Abs. 1 und Abs. 4 erlassen und dabei insbesondere festlegen:Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Absatz eins und Absatz 4, erlassen und dabei insbesondere festlegen:
    1. a)Litera aKriterien für die Bewertung des Landschaftsbildes, der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen im Einwirkungsbereich von Vorhaben und im Bereich von Ausgleichs- und Ersatzflächen,
    2. b)Litera bGrundsätze hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich der Methode für deren Berechnung,
    3. c)Litera cAnforderungen an die Dokumentation des Ausgangszustandes von Flächen, auf denen vorgezogene Kompensationsmaßnahmen gesetzt werden sollen, und Regelungen über die Erfassung solcher Maßnahmen in Ökokonten, Flächenpools oder auf andere Weise, und
    4. d)Litera ddie Höhe von Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Bestimmung.
  6. (6)Absatz 6In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Abs. 1 zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei § 29 Abs. 9 lit. d dadurch nicht berührt wird.In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Absatz eins, zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, dadurch nicht berührt wird.
  7. (7)Absatz 7Können die nach Abs. 6 vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.Können die nach Absatz 6, vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Absatz 6, dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

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