§ 22c T-KK Vermittlungsplattform

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol betreibt zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen eine Vermittlungsplattform. Diese dient insbesondere der
    1. a)Litera aAnmeldung von Kindern in einer Kinderbetreuungseinrichtung,
    2. b)Litera bErfassung der in den Gemeinden und bei den privaten Erhaltern für einen Kinderbetreuungsplatz angemeldeten Kinder,
    3. c)Litera cErfassung des Leistungsangebotes und der Kapazitäten jeder Einrichtung,
    4. d)Litera dErfassung von Zusatzinformationen über spezielle Betreuungsbedürfnisse eines Kindes, die für die Auswahl einer Einrichtung relevant sind,
    5. e)Litera eErfassung der Aufnahme von angemeldeten Kindern in eine Kinderbetreuungseinrichtung und
    6. f)Litera füberregionalen Koordinierung und Vermittlung von Betreuungsplätzen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ablauf und die Arbeitsprozesse der Vermittlung zu erlassen; dabei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Durchführung und Abwicklung der Anmeldung,
    2. b)Litera bdie Möglichkeiten zur Angabe zusätzlicher Informationen, wie etwa der Art der gewünschten Kinderbetreuungseinrichtung oder allfälliger gewünschter Einrichtungen,
    3. c)Litera cdie Art und Weise der Eingabe der Platzzuteilung durch die Erhalter in der Anmeldeplattform und die Information der Gemeinden hierüber und
    4. d)Litera ddie zu erfassenden Daten der Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Art der Übermittlung dieser Daten
    getroffen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol betreibt zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen eine Vermittlungsplattform. Diese dient insbesondere der
    1. a)Litera aAnmeldung von Kindern in einer Kinderbetreuungseinrichtung,
    2. b)Litera bErfassung der in den Gemeinden und bei den privaten Erhaltern für einen Kinderbetreuungsplatz angemeldeten Kinder,
    3. c)Litera cErfassung des Leistungsangebotes und der Kapazitäten jeder Einrichtung,
    4. d)Litera dErfassung von Zusatzinformationen über spezielle Betreuungsbedürfnisse eines Kindes, die für die Auswahl einer Einrichtung relevant sind,
    5. e)Litera eErfassung der Aufnahme von angemeldeten Kindern in eine Kinderbetreuungseinrichtung und
    6. f)Litera füberregionalen Koordinierung und Vermittlung von Betreuungsplätzen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ablauf und die Arbeitsprozesse der Vermittlung zu erlassen; dabei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Durchführung und Abwicklung der Anmeldung,
    2. b)Litera bdie Möglichkeiten zur Angabe zusätzlicher Informationen, wie etwa der Art der gewünschten Kinderbetreuungseinrichtung oder allfälliger gewünschter Einrichtungen,
    3. c)Litera cdie Art und Weise der Eingabe der Platzzuteilung durch die Erhalter in der Anmeldeplattform und die Information der Gemeinden hierüber und
    4. d)Litera ddie zu erfassenden Daten der Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Art der Übermittlung dieser Daten
    getroffen werden.

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