§ 17a Tir KAG (weggefallen)

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.1976 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn Einrichtungen einer Krankenanstalt Unterrichts- oder Forschungsanstalten zur Verfügung gestellt werden, sind die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen den Trägern der Unterrichts- oder Forschungsanstalt und der Krankenanstalt durch Verträge zu regeln. In diese Verträge sind insbesondere auch Bestimmungen über den Ersatz der Mehrkosten aufzunehmen, die dem Anstaltsträger bei der Errichtung, Ausgestaltung, Erweiterung oder beim Betrieb der Krankenanstalt infolge der Verwendung für Unterrichts- oder Forschungszwecke erwachsen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Wenn Einrichtungen einer Krankenanstalt Unterrichts- oder Forschungsanstalten zur Verfügung gestellt werden, sind die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen den Trägern der Unterrichts- oder Forschungsanstalt und der Krankenanstalt durch Verträge zu regeln. In diese Verträge sind insbesondere auch Bestimmungen über den Ersatz der Mehrkosten aufzunehmen, die dem Anstaltsträger bei der Errichtung, Ausgestaltung, Erweiterung oder beim Betrieb der Krankenanstalt infolge der Verwendung für Unterrichts- oder Forschungszwecke erwachsen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Paragraph 17, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Kommen Vereinbarungen über den Ersatz der Mehrkosten nach Abs. 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Höhe der vom Träger der Unterrichts- oder Forschungsanstalt dem Träger der Krankenanstalt zu entrichtenden Vergütung.Kommen Vereinbarungen über den Ersatz der Mehrkosten nach Absatz eins, nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Höhe der vom Träger der Unterrichts- oder Forschungsanstalt dem Träger der Krankenanstalt zu entrichtenden Vergütung.
§ 17a Tir KAG seit 18.11.1976 weggefallen.

Stand vor dem 18.11.1976

In Kraft vom 01.01.1958 bis 18.11.1976
  1. (1)Absatz einsWenn Einrichtungen einer Krankenanstalt Unterrichts- oder Forschungsanstalten zur Verfügung gestellt werden, sind die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen den Trägern der Unterrichts- oder Forschungsanstalt und der Krankenanstalt durch Verträge zu regeln. In diese Verträge sind insbesondere auch Bestimmungen über den Ersatz der Mehrkosten aufzunehmen, die dem Anstaltsträger bei der Errichtung, Ausgestaltung, Erweiterung oder beim Betrieb der Krankenanstalt infolge der Verwendung für Unterrichts- oder Forschungszwecke erwachsen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Wenn Einrichtungen einer Krankenanstalt Unterrichts- oder Forschungsanstalten zur Verfügung gestellt werden, sind die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen den Trägern der Unterrichts- oder Forschungsanstalt und der Krankenanstalt durch Verträge zu regeln. In diese Verträge sind insbesondere auch Bestimmungen über den Ersatz der Mehrkosten aufzunehmen, die dem Anstaltsträger bei der Errichtung, Ausgestaltung, Erweiterung oder beim Betrieb der Krankenanstalt infolge der Verwendung für Unterrichts- oder Forschungszwecke erwachsen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Paragraph 17, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Kommen Vereinbarungen über den Ersatz der Mehrkosten nach Abs. 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Höhe der vom Träger der Unterrichts- oder Forschungsanstalt dem Träger der Krankenanstalt zu entrichtenden Vergütung.Kommen Vereinbarungen über den Ersatz der Mehrkosten nach Absatz eins, nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Höhe der vom Träger der Unterrichts- oder Forschungsanstalt dem Träger der Krankenanstalt zu entrichtenden Vergütung.
§ 17a Tir KAG seit 18.11.1976 weggefallen.

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