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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach § 10a Abs. 4 sind nach der Bestimmung des § 10a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach Paragraph 10 a, Absatz 4, sind nach der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach § 10a Abs. 4 sind nach der Bestimmung des § 10a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach Paragraph 10 a, Absatz 4, sind nach der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.