§ 415 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
§ 415.Paragraph 415,

Die §§ 140 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 141 Abs. 1, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4 zweiter Satz und § 147a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 140, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 141 Absatz eins,, 142 Absatz 4,, 144 Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 147 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
§ 415.Paragraph 415,

Die §§ 140 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 141 Abs. 1, 142 Abs. 4, 144 Abs. 4 zweiter Satz und § 147a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 140, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 141 Absatz eins,, 142 Absatz 4,, 144 Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 147 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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