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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 3) bereits eingesetzten Leistungen III. H. (Psychologischer Behandlung) und III. I. (Psychotherapie) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 111/2024 können weiter erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt abweichend von Anlage 2 idF der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 2) folgender Pauschalsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, (Paragraph 23 a, Absatz 25, Ziffer 3,) bereits eingesetzten Leistungen römisch III. H. (Psychologischer Behandlung) und römisch III. römisch eins. (Psychotherapie) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2024, können weiter erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt abweichend von Anlage 2 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, (Paragraph 23 a, Absatz 25, Ziffer 2,) folgender Pauschalsatz:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 3) bereits eingesetzten Leistungen III. H. (Psychologischer Behandlung) und III. I. (Psychotherapie) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 111/2024 können weiter erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt abweichend von Anlage 2 idF der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 2) folgender Pauschalsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, (Paragraph 23 a, Absatz 25, Ziffer 3,) bereits eingesetzten Leistungen römisch III. H. (Psychologischer Behandlung) und römisch III. römisch eins. (Psychotherapie) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2024, können weiter erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt abweichend von Anlage 2 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025, (Paragraph 23 a, Absatz 25, Ziffer 2,) folgender Pauschalsatz:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,