§ 74 LGO 2001 Verfahren vor Veröffentlichung

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß Paragraph 71, zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des Paragraph 42, vollinhaltlich zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsklubs und die im Landtag vertretenen Parteien machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von einzelnen oder mehreren Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Der Präsident hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten über das Ergebnis einer solchen für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß Paragraph 71, zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des Paragraph 42, vollinhaltlich zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landtagsklubs und die im Landtag vertretenen Parteien machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von einzelnen oder mehreren Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Der Präsident hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten über das Ergebnis einer solchen für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu informieren.

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