§ 75 LGO 2001 Sicherheits- und Datenschutzbelehrung

Geschäftsordnung - LGO 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2025 bis 31.12.9999

Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.

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