§ 12a NBV 2007

Neubauverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu einer Förderung gemäß § 11 oder § 12, die seit dem 18. April 2024 gewährt wurde, können für die Errichtung von Eigenheimen, Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf oder Kleingartenwohnhäusern durch natürliche Personen nichtrückzahlbare Zinsenzuschüsse zu einem Darlehen eines Kreditinstitutes gewährt werden. Die Zinsenzuschüsse werden halbjährlich zu den Stichtagen 1. Mai und 1. November beginnend mit 1. Mai 2024 bis einschließlich 1. November 2028 geleistet.Zusätzlich zu einer Förderung gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12,, die seit dem 18. April 2024 gewährt wurde, können für die Errichtung von Eigenheimen, Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf oder Kleingartenwohnhäusern durch natürliche Personen nichtrückzahlbare Zinsenzuschüsse zu einem Darlehen eines Kreditinstitutes gewährt werden. Die Zinsenzuschüsse werden halbjährlich zu den Stichtagen 1. Mai und 1. November beginnend mit 1. Mai 2024 bis einschließlich 1. November 2028 geleistet.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der halbjährlichen Zinsenzuschüsse wird mit maximal 0,61 vH der zum Zeitpunkt des Ansuchens aushaftenden Darlehenssumme festgelegt, wobei das geförderte Darlehensvolumen höchstens 200.000 Euro beträgt. Für die Höhe der Zuschüsse und der förderbaren Zinssätze gilt, dass die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer eine Fixzinsbelastung von 1,5 vH jährlich zu tragen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Ansuchen dürfen sich nur auf Darlehensverträge beziehen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden und bei denen sich die Laufzeit des Darlehens mindestens bis zum 31. Dezember 2028 erstreckt. § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Ansuchen dürfen sich nur auf Darlehensverträge beziehen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden und bei denen sich die Laufzeit des Darlehens mindestens bis zum 31. Dezember 2028 erstreckt. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Ansuchen können die halbjährlichen Zinsenzuschüsse gemäß Abs. 1 als Einmalzuschuss gewährt werden, wobei die Höhe des Einmalzuschusses der Summe der zu gewährenden halbjährlichen Zinsenzuschüsse entspricht.Auf Ansuchen können die halbjährlichen Zinsenzuschüsse gemäß Absatz eins, als Einmalzuschuss gewährt werden, wobei die Höhe des Einmalzuschusses der Summe der zu gewährenden halbjährlichen Zinsenzuschüsse entspricht.
  5. (5)Absatz 5In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die antispekulative Maßnahme des § 15h Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2023, auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Zusicherung sinngemäß anzuwenden ist.In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die antispekulative Maßnahme des Paragraph 15 h, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Zusicherung sinngemäß anzuwenden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu einer Förderung gemäß § 11 oder § 12, die seit dem 18. April 2024 gewährt wurde, können für die Errichtung von Eigenheimen, Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf oder Kleingartenwohnhäusern durch natürliche Personen nichtrückzahlbare Zinsenzuschüsse zu einem Darlehen eines Kreditinstitutes gewährt werden. Die Zinsenzuschüsse werden halbjährlich zu den Stichtagen 1. Mai und 1. November beginnend mit 1. Mai 2024 bis einschließlich 1. November 2028 geleistet.Zusätzlich zu einer Förderung gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12,, die seit dem 18. April 2024 gewährt wurde, können für die Errichtung von Eigenheimen, Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf oder Kleingartenwohnhäusern durch natürliche Personen nichtrückzahlbare Zinsenzuschüsse zu einem Darlehen eines Kreditinstitutes gewährt werden. Die Zinsenzuschüsse werden halbjährlich zu den Stichtagen 1. Mai und 1. November beginnend mit 1. Mai 2024 bis einschließlich 1. November 2028 geleistet.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der halbjährlichen Zinsenzuschüsse wird mit maximal 0,61 vH der zum Zeitpunkt des Ansuchens aushaftenden Darlehenssumme festgelegt, wobei das geförderte Darlehensvolumen höchstens 200.000 Euro beträgt. Für die Höhe der Zuschüsse und der förderbaren Zinssätze gilt, dass die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer eine Fixzinsbelastung von 1,5 vH jährlich zu tragen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Ansuchen dürfen sich nur auf Darlehensverträge beziehen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden und bei denen sich die Laufzeit des Darlehens mindestens bis zum 31. Dezember 2028 erstreckt. § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Ansuchen dürfen sich nur auf Darlehensverträge beziehen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden und bei denen sich die Laufzeit des Darlehens mindestens bis zum 31. Dezember 2028 erstreckt. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Ansuchen können die halbjährlichen Zinsenzuschüsse gemäß Abs. 1 als Einmalzuschuss gewährt werden, wobei die Höhe des Einmalzuschusses der Summe der zu gewährenden halbjährlichen Zinsenzuschüsse entspricht.Auf Ansuchen können die halbjährlichen Zinsenzuschüsse gemäß Absatz eins, als Einmalzuschuss gewährt werden, wobei die Höhe des Einmalzuschusses der Summe der zu gewährenden halbjährlichen Zinsenzuschüsse entspricht.
  5. (5)Absatz 5In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die antispekulative Maßnahme des § 15h Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2023, auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Zusicherung sinngemäß anzuwenden ist.In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die antispekulative Maßnahme des Paragraph 15 h, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Zusicherung sinngemäß anzuwenden ist.

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