§ 38b ÄAO 2015 Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:Die ärztliche Berufserfahrung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
    2. 2.Ziffer 2Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
    3. 3.Ziffer 3die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
    4. 4.Ziffer 4multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindestDie Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. 1.Ziffer einseine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    zu nominieren.(Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)

  3. (3)Absatz 3Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2021.Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß § 257 Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß Paragraph 257, Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Anlage 1 Teil B Z 2 haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Z 2.1.1. bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:Abweichend von Anlage 1 Teil B Ziffer 2, haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsAnästhesiologie und Intensivmedizin
    2. 2.Ziffer 2Augenheilkunde und Optometrie
    3. 3.Ziffer 3Allgemein- und Viszeralchirurgie
    4. 4.Ziffer 4Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    5. 5.Ziffer 5Urologie
    6. 6.Ziffer 6Radiologie
    7. 7.Ziffer 7Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
    8. 8.Ziffer 8Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    9. 9.Ziffer 9Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    10. 10.Ziffer 10Haut- und Geschlechtskrankheiten
    Werden die Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht als Wahlfächer absolviert, so sind in den genannten Sonderfächern Kurse oder eLearning-Einheiten im Rahmen der Akademie der Ärzte, sofern nicht gleichwertige Kurse im Rahmen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, zu absolvieren.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:Die ärztliche Berufserfahrung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
    2. 2.Ziffer 2Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
    3. 3.Ziffer 3die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
    4. 4.Ziffer 4multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindestDie Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. 1.Ziffer einseine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    zu nominieren.(Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)

  3. (3)Absatz 3Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2021.Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß § 257 Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß Paragraph 257, Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Anlage 1 Teil B Z 2 haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Z 2.1.1. bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:Abweichend von Anlage 1 Teil B Ziffer 2, haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsAnästhesiologie und Intensivmedizin
    2. 2.Ziffer 2Augenheilkunde und Optometrie
    3. 3.Ziffer 3Allgemein- und Viszeralchirurgie
    4. 4.Ziffer 4Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    5. 5.Ziffer 5Urologie
    6. 6.Ziffer 6Radiologie
    7. 7.Ziffer 7Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
    8. 8.Ziffer 8Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    9. 9.Ziffer 9Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    10. 10.Ziffer 10Haut- und Geschlechtskrankheiten
    Werden die Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht als Wahlfächer absolviert, so sind in den genannten Sonderfächern Kurse oder eLearning-Einheiten im Rahmen der Akademie der Ärzte, sofern nicht gleichwertige Kurse im Rahmen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, zu absolvieren.

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