§ 29 LDHG. 1966 Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Dienstbeschreibungs- und Disziplinarverfahren

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstbeschreibungsoberkommissionen und die Disziplinaroberkommissionen haben vor Erlassung der Berufungsentscheidung dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstbeschreibungsoberkommissionen und die Disziplinaroberkommissionen haben vor Erlassung der Berufungsentscheidung dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten