§ 117a MDG Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis der Lehrperson auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrperson hat für die persönliche Nutzung des JobradsRades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des JobradsRades zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des JobradsRades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstattung des JobradsRades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das JobradRad zum Restwert erwerben.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat zur Durchführung der Absatz eins,, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
    1. a)Litera adie Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des JobradsRades und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
    2. b)Litera bdas zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des JobradsRades,
    3. c)Litera cdie Nutzung des JobradsRades,
    4. d)Litera ddie Höhe des Aufwandsbeitrages,
    5. e)Litera edie Instandhaltung des JobradsRades und
    6. f)Litera fden Erwerb des JobradsRades nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis der Lehrperson auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrperson hat für die persönliche Nutzung des JobradsRades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des JobradsRades zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des JobradsRades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstattung des JobradsRades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das JobradRad zum Restwert erwerben.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat zur Durchführung der Absatz eins,, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
    1. a)Litera adie Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des JobradsRades und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
    2. b)Litera bdas zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des JobradsRades,
    3. c)Litera cdie Nutzung des JobradsRades,
    4. d)Litera ddie Höhe des Aufwandsbeitrages,
    5. e)Litera edie Instandhaltung des JobradsRades und
    6. f)Litera fden Erwerb des JobradsRades nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.

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