§ 29a I-VBG Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
    1. a)Litera aHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 30),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 30,),
    2. ab)Litera abHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlasszur Betreuung eines Kindes (§ 30§ 31),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlasszur Betreuung eines Kindes (Paragraph 3031,),
    3. bc)Litera bcHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindesaufgrund des Alters (§ 31§ 31a),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindesaufgrund des Alters (Paragraph 31 a,),
    4. cd)Litera cdHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alterszur Pflege (§ 31a§ 31b),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alterszur Pflege (Paragraph 31 ab,),
    5. de)Litera deHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur PflegeWeiterbildung (§ 31b§ 31c),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur PflegeWeiterbildung (Paragraph 31 bc,),
    6. ef)Litera efHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur WeiterbildungWiedereingliederung (§ 31c§ 31d). oderHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur WeiterbildungWiedereingliederung (Paragraph 31 cd,). oder
    7. fg)Litera fgHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederungaufgrund einer Teilpension (§ 31d§ 31e).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederungaufgrund einer Teilpension (Paragraph 31 de,).
  2. (2)Absatz 2Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
    1. a)Litera aHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 30),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 30,),
    2. ab)Litera abHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlasszur Betreuung eines Kindes (§ 30§ 31),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlasszur Betreuung eines Kindes (Paragraph 3031,),
    3. bc)Litera bcHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindesaufgrund des Alters (§ 31§ 31a),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindesaufgrund des Alters (Paragraph 31 a,),
    4. cd)Litera cdHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alterszur Pflege (§ 31a§ 31b),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alterszur Pflege (Paragraph 31 ab,),
    5. de)Litera deHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur PflegeWeiterbildung (§ 31b§ 31c),Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur PflegeWeiterbildung (Paragraph 31 bc,),
    6. ef)Litera efHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur WeiterbildungWiedereingliederung (§ 31c§ 31d). oderHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur WeiterbildungWiedereingliederung (Paragraph 31 cd,). oder
    7. fg)Litera fgHerabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederungaufgrund einer Teilpension (§ 31d§ 31e).Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederungaufgrund einer Teilpension (Paragraph 31 de,).
  2. (2)Absatz 2Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

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