§ 300p Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novellezu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 132/2024LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zur Novellezu den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, und Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag
  1. (1)Absatz einsAuf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind Paragraph 155 und Paragraph 155 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.
  2. (2)Absatz 2Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1, einschließlich der Anwendung des § 155 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins,, einschließlich der Anwendung des Paragraph 155, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von Paragraph 155,, Paragraph 256,, Paragraph 293 und Paragraph 294,, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, getroffenen Festlegungen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist Paragraph 153, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Absatz eins, ermittelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.08.2025
Übergangsbestimmung zur Novellezu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 132/2024LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmung zur Novellezu den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, und Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, – Vorrückung und Vorrückungsstichtag
  1. (1)Absatz einsAuf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß § 155 und § 155a bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind Paragraph 155 und Paragraph 155 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab 1. Februar 2025 erfolgen, wobei dem Antrag die erforderlichen Vordienstzeitennachweise anzuschließen sind. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen. Der Antrag gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, bezieht sich auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses zum Land.
  2. (2)Absatz 2Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1, einschließlich der Anwendung des § 155 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins,, einschließlich der Anwendung des Paragraph 155, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung für den Antragsteller/die Antragstellerin zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die vor dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, gestellt wurden und noch nicht enderledigt sind, gelten als zurückgezogen.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von § 155, § 256, § 293 und § 294, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, getroffenen Festlegungen bestehen.Für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag vor dem 1. Jänner 2003 festgesetzt wurde, bleiben die in Anwendung von Paragraph 155,, Paragraph 256,, Paragraph 293 und Paragraph 294,, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, getroffenen Festlegungen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 153 in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Abs. 1 ermittelt werden.Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist Paragraph 153, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Ablauf der Frist für die Antragstellung nach Absatz eins, ermittelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,

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