§ 412 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 46 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 46, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
§ 412.Paragraph 412,

§ 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 10.10.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins§ 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 46 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 46, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
§ 412.Paragraph 412,

§ 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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