§ 808 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.Paragraph 435, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 135, Absatz eins, Ziffer 3 und 349 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 28 Z 5, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 28, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 10.10.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins§ 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.Paragraph 435, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 135, Absatz eins, Ziffer 3 und 349 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 28 Z 5, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 28, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

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