§ 4a LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
    1. 1.Ziffer einsdas aktive und passive Wahlrecht;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;
    3. 3.Ziffer 3der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;
    4. 4.Ziffer 4das Recht auf Auskunftserteilung nach Maßgabe des ADDSG-Gesetzes.
    5. 4.Ziffer 4das Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des § 4 Z 1 sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Z 2 bis 6 begründen bzw beenden;die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 6 begründen bzw beenden;
    2. 2.Ziffer 2die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Auskünften;
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
    1. 1.Ziffer einsdas aktive und passive Wahlrecht;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe;
    3. 3.Ziffer 3der Zugang zu den Leistungen der Landwirtschaftskammerorganisation;
    4. 4.Ziffer 4das Recht auf Auskunftserteilung nach Maßgabe des ADDSG-Gesetzes.
    5. 4.Ziffer 4das Recht auf Zugang zu Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des § 4 Z 1 sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des § 4 Z 2 bis 6 begründen bzw beenden;die Anzeige der Übernahme bzw Übertragung des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, sowie die Anzeige der Aufnahme bzw Aufgabe der Bewirtschaftung derartiger die Mitgliedschaft begründenden Betriebe oder Grundstücke; weiters die Anzeige des Eintritts von Umständen, die sonst eine Mitgliedschaft im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 6 begründen bzw beenden;
    2. 2.Ziffer 2die Entrichtung von Kammerumlagen und Jahresbeiträgen;
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Auskünften;
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

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