§ 2i AVRAG Mehrfachbeschäftigung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
    1. 1.Ziffer einsmit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
    1. 1.Ziffer einsmit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

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