§ 4 UmwG Firmenfortführung

Umwandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFührt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
  2. (2)Absatz 2Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
§ 4.Paragraph 4,

Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen. Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, UGB fortführen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsFührt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
  2. (2)Absatz 2Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
§ 4.Paragraph 4,

Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen. Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, UGB fortführen.

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