§ 408 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  6. (6)Absatz 6Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
  7. (1)Absatz eins§ 380 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  8. (2)Absatz 2§ 380 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 380, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  9. (2a)Absatz 2 a§ 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.Paragraph 380 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  10. (3)Absatz 3§ 384 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 384, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  11. (4)Absatz 4§ 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 393a samt Überschriften und § 378 Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 393 a, samt Überschriften und Paragraph 378, Absatz eins bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  12. (5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 378, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 378,, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählungaus den Jahren 2020 bis 2022bis längstens 31. Dezember 2023,
    • Strichaufzählungaus dem Jahr 2023bis längstens 31. Dezember 2024,
    • Strichaufzählungaus dem Jahr 2024bis längstens 31. März 2025
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  6. (6)Absatz 6Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
  7. (1)Absatz eins§ 380 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  8. (2)Absatz 2§ 380 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 380, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  9. (2a)Absatz 2 a§ 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.Paragraph 380 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  10. (3)Absatz 3§ 384 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 384, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  11. (4)Absatz 4§ 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 393a samt Überschriften und § 378 Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 393 a, samt Überschriften und Paragraph 378, Absatz eins bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  12. (5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 378, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 378,, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählungaus den Jahren 2020 bis 2022bis längstens 31. Dezember 2023,
    • Strichaufzählungaus dem Jahr 2023bis längstens 31. Dezember 2024,
    • Strichaufzählungaus dem Jahr 2024bis längstens 31. März 2025
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

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