§ 40b LBBG 2001 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat den Beamten im Pflege- und Betreuungsbereich gemäß Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, für den Zeitraum 1§ 40b LBBG 2001 seit 31.12.2023 weggefallen. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 durch Verordnung Zulagen zu gewähren. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulagen und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
Die Landesregierung hat den Beamten im Pflege- und Betreuungsbereich gemäß Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, für den Zeitraum 1§ 40b LBBG 2001 seit 31.12.2023 weggefallen. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 durch Verordnung Zulagen zu gewähren. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulagen und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten