§ 780 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 780,

§ 49 Abs. 3 Z 28 Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2022BGBl. I Nr. 217/2022 tritt mit 1Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Jänner 2023217 aus 2022, in Kraft.:

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 31.12.2022 bis 24.02.2023
Paragraph 780,

§ 49 Abs. 3 Z 28 Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2022BGBl. I Nr. 217/2022 tritt mit 1Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Jänner 2023217 aus 2022, in Kraft.:

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