§ 6 Börsegesetz Erlöschen der Konzession

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 3, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 3, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten