§ 31 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

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