§ 33 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;

4.

die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;

4.

die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

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