§ 37 Börsegesetz Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort zuständig.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.05.2021

(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort zuständig.

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