§ 76 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2025 bis 31.12.9999
§ 76 Börsegesetz seit 28.09.2025 weggefallen.Paragraph 76,

Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Stand vor dem 28.09.2025

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.09.2025
§ 76 Börsegesetz seit 28.09.2025 weggefallen.Paragraph 76,

Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

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