§ 76 Börsegesetz Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.09.2025
§ 76.Paragraph 76,

Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.09.2025
§ 76.Paragraph 76,

Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

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