§ 86 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
(1) Die FMA erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt§ 86 Börsegesetz seit 08.04.2022 weggefallen.

(2) Der Datenbereitstellungsdienst hat an die FMA sämtliche Informationen zu übermitteln, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Datenbereitstellungsdienst bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz nachzukommen. Die zu übermittelnde Information umfassen auch das Gutachten eines Sachverständigen, wonach der Datenbereitstellungsdienst über alle technischen Vorkehrungen verfügt, um die diesbezüglichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 126, zu erfüllen.

(3) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 08.04.2022
(1) Die FMA erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt§ 86 Börsegesetz seit 08.04.2022 weggefallen.

(2) Der Datenbereitstellungsdienst hat an die FMA sämtliche Informationen zu übermitteln, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Datenbereitstellungsdienst bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz nachzukommen. Die zu übermittelnde Information umfassen auch das Gutachten eines Sachverständigen, wonach der Datenbereitstellungsdienst über alle technischen Vorkehrungen verfügt, um die diesbezüglichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 126, zu erfüllen.

(3) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

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