§ 113 Börsegesetz Besondere Verfahrensbestimmungen

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

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