§ 136 Börsegesetz Gleichwertigkeit der Informationen

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

2.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;

3.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

4.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;

5.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

6.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

7.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

2.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;

3.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

4.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;

5.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

6.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

7.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten