§ 136 Börsegesetz Gleichwertigkeit der Informationen

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 136.Paragraph 136,

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 130, Absatz 2, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
  2. 2.Ziffer 2die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 131, festzulegen;
  3. 3.Ziffer 3einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  4. 4.Ziffer 4festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 133, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;
  5. 5.Ziffer 5zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 133, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  6. 6.Ziffer 6festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 134, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  7. 7.Ziffer 7technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 135, Absatz 3, zu normieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 136.Paragraph 136,

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 130, Absatz 2, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
  2. 2.Ziffer 2die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 131, festzulegen;
  3. 3.Ziffer 3einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  4. 4.Ziffer 4festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 133, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;
  5. 5.Ziffer 5zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 133, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  6. 6.Ziffer 6festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 134, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  7. 7.Ziffer 7technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 135, Absatz 3, zu normieren.

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