§ 150 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 150,

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(Zu § 124)(Zu Paragraph 124,)Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 124 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß Paragraph 124, in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.
  2. 2.Ziffer 2( zu § 121 und § 145 Abs. 4)( zu Paragraph 121 und Paragraph 145, Absatz 4,)§ 121 und § 145 Abs. 4 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Paragraph 121 und Paragraph 145, Absatz 4, treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.§ 121 und § 145 Abs. 4 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.Paragraph 121 und Paragraph 145, Absatz 4, sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  3. 3.Ziffer 3§ 124 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 03.01.2018 bis 18.02.2026
Paragraph 150,

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(Zu § 124)(Zu Paragraph 124,)Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 124 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß Paragraph 124, in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.
  2. 2.Ziffer 2( zu § 121 und § 145 Abs. 4)( zu Paragraph 121 und Paragraph 145, Absatz 4,)§ 121 und § 145 Abs. 4 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Paragraph 121 und Paragraph 145, Absatz 4, treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.§ 121 und § 145 Abs. 4 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.Paragraph 121 und Paragraph 145, Absatz 4, sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  3. 3.Ziffer 3§ 124 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.Paragraph 124, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

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