§ 174 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 151, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 151, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

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