§ 26a EnLG 2012 Geschützte Gasmengen

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.05.2025

(1) Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragen Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.

(2) Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.

(3) Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:

1. 

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder

2. 

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.05.2025

(1) Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragen Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.

(2) Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.

(3) Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:

1. 

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder

2. 

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.

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