§ 27f GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 b sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 45,00 Euro;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 55,00 Euro;
    3. 3.Ziffer 3bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 65,00 Euro;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 75,00 Euro;
    5. 5.Ziffer 5bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 85,00 Euro;
    6. 6.Ziffer 6bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 95,00 Euro;
    7. 7.Ziffer 7bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 105,00 Euro;
    8. 8.Ziffer 8bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 105,00 Euro;
    9. 9.Ziffer 9bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 112,50 Euro;
    10. 10.Ziffer 10bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 120,00 Euro;
    11. 11.Ziffer 11bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 130,00 Euro;
    12. 12.Ziffer 12bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 140,00 Euro;
    13. 13.Ziffer 13bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 147,50 Euro;
    14. 14.Ziffer 14bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 157,50 Euro;
    15. 15.Ziffer 15bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 155,00 Euro;
    16. 16.Ziffer 16bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 140,00 Euro;
    17. 17.Ziffer 17bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 122,50 Euro;
    18. 18.Ziffer 18bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 100,00 Euro;
    19. 19.Ziffer 19bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 77,50 Euro;
    20. 20.Ziffer 20bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 52,50 Euro;
    21. 21.Ziffer 21bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 30,00 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  5. (5)Absatz 5,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

(1) Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

1.

bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

2.

bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

3.

bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

4.

bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

5.

bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

6.

bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

7.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

8.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

9.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

10.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;

11.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;

12.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;

13.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;

14.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;

15.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;

16.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

17.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;

18.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;

19.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

20.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;

21.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 b sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 45,00 Euro;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 55,00 Euro;
    3. 3.Ziffer 3bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 65,00 Euro;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 75,00 Euro;
    5. 5.Ziffer 5bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 85,00 Euro;
    6. 6.Ziffer 6bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 95,00 Euro;
    7. 7.Ziffer 7bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 105,00 Euro;
    8. 8.Ziffer 8bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 105,00 Euro;
    9. 9.Ziffer 9bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 112,50 Euro;
    10. 10.Ziffer 10bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 120,00 Euro;
    11. 11.Ziffer 11bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 130,00 Euro;
    12. 12.Ziffer 12bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 140,00 Euro;
    13. 13.Ziffer 13bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 147,50 Euro;
    14. 14.Ziffer 14bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 157,50 Euro;
    15. 15.Ziffer 15bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 155,00 Euro;
    16. 16.Ziffer 16bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 140,00 Euro;
    17. 17.Ziffer 17bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 122,50 Euro;
    18. 18.Ziffer 18bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 100,00 Euro;
    19. 19.Ziffer 19bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 77,50 Euro;
    20. 20.Ziffer 20bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 52,50 Euro;
    21. 21.Ziffer 21bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 30,00 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  5. (5)Absatz 5,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

(1) Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

1.

bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

2.

bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

3.

bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

4.

bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

5.

bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

6.

bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

7.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

8.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

9.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

10.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;

11.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;

12.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;

13.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;

14.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;

15.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;

16.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

17.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;

18.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;

19.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

20.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;

21.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

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