§ 27b EStG 1988 Einkünfte aus Kryptowährungen

Einkommensteuergesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).Einkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
    1. 1.Ziffer einsEntgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
    Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
    • Strichaufzählungdie Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
    • Strichaufzählungdie Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
    • Strichaufzählungdem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
    Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
  3. (3)Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
    1. 1.Ziffer einsder Veräußerung sowie
    2. 2.Ziffer 2dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar.dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, stellt keinen Tausch dar.
    § 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 entstehen.Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entstehen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.03.2022 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).Einkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
    1. 1.Ziffer einsEntgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
    Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
    • Strichaufzählungdie Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
    • Strichaufzählungdie Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
    • Strichaufzählungdem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
    Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
  3. (3)Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
    1. 1.Ziffer einsder Veräußerung sowie
    2. 2.Ziffer 2dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar.dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, stellt keinen Tausch dar.
    § 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 entstehen.Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten