§ 22 Stmk. SLFS (weggefallen)

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik für die Berufsschule anzulegen und zu führen§ 22 Stmk. In der Schulpflichtmatrik sind alle Schulpflichtigen (§§ 17 und 18) zu erfassen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz habenSLFS seit 18.10.1995 weggefallen. Die Schulpflichtmatrik hat als Grundlage für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht zu dienen.

(2) Die Schulleitungen haben der Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaustritt anzuzeigen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber (Lehrherren) sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Schulbehörde hat im Zweifelsfall von amtswegen oder auf Antrag der zur Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht festzustellen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so ist sie von der Gemeinde durchzuführen.

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.04.1977 bis 18.10.1995
(1) Jede Gemeinde hat eine Schulpflichtmatrik für die Berufsschule anzulegen und zu führen§ 22 Stmk. In der Schulpflichtmatrik sind alle Schulpflichtigen (§§ 17 und 18) zu erfassen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz habenSLFS seit 18.10.1995 weggefallen. Die Schulpflichtmatrik hat als Grundlage für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht zu dienen.

(2) Die Schulleitungen haben der Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, den Schuleintritt und den Schulaustritt anzuzeigen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber (Lehrherren) sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und Auskünfte zu erteilen. Die Schulbehörde hat im Zweifelsfall von amtswegen oder auf Antrag der zur Meldung Verpflichteten das Bestehen der Schulpflicht festzustellen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Schulpflichtmatrik, so ist sie von der Gemeinde durchzuführen.

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