§ 5e NahVG Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. DerAuf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtetist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.Der Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. DerAuf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtetist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter bzw. die Leiterin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder sonst wesentliche Interessen ihrer Funktion zu gefährden.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Leiter oder die Leiterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin abberufen, wenn dieser oder diese
    1. 1.Ziffer einsaufgrund seiner oder ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. 2.Ziffer 2die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Erstanlaufstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der der Erstanlaufstelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung der Erstanlaufstelle.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. DerAuf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtetist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.Der Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. DerAuf den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtetist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter bzw. die Leiterin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder sonst wesentliche Interessen ihrer Funktion zu gefährden.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Leiter oder die Leiterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin abberufen, wenn dieser oder diese
    1. 1.Ziffer einsaufgrund seiner oder ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. 2.Ziffer 2die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  4. (4)Absatz 4Die Erstanlaufstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der der Erstanlaufstelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung der Erstanlaufstelle.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

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